Auf der Internetseite gegen-hartz.de wird über einen Fall berichtet, wo gezeigt wird, dass das Jobcenter die Kosten für eine außerschulischen Lerntherapie übernehmen muss, wenn dadurch die Leistungsfähigkeit im Lesen und Schreiben verbessert werden kann.
Die Kosten sind dann zu übernehmen (nur dann), „….. wenn die schulischen Angebote einschließlich der dort zunehmend angebotenen Fördermaßnahmen im Einzelfall keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten…..“. In diesem Fall komme „….. eine außerschulische Lernförderung in Betracht (Voelzke in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: 07/20, § 28, RN 77), heißt es in der juristischen Begründung.
Auf der Webseite findet sich eine Zusammenfassung zu den Ergebnissen des Gerichtsurteils. Unter dem zweiten Link findet sich die sehr ausführliche, aber nachvollziehbare, juristische Begründung.